Hundehalteverordnung

11.10.2019

Aufgrund der Bestimmungen des § 79, Abs. 4, der Salzburger Gemeindeordnung 1994 (GdO 1994), LGBl. 107/1994 i.d.g.F. und gemäß § 17 Salzburger Landessicherheitsgesetz (S.LSG), LGBl. 57/2009 i.d.g.F., hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 10. Oktober 2019 für die Gemeinde Anthering folgende

HUNDEHALTEVERORDNUNG

zur Vermeidung bzw. Beseitigung von Gefahren und Bedrohungen für Menschen, Tiere und Sachen beschlossen:

§ 1 Leinenzwang

Im Gemeindegebiet von Anthering sind Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie zB. Straßen, Wegen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen u. dgl., auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

§ 2 Beseitigung von Hundekot

Im Gemeindegebiet von Anthering haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, auf den in § 1 genannten Flächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen außerhalb des Ortsgebietes (nach der Straßenverkehrsordnung) unter Büschen und Sträuchern.

§ 3 Meldepflicht von Hunden beim Gemeindeamt

Es wird verordnet, dass der Hundehalter seinen Hund bei der Gemeinde zu melden hat und eine Hundemarke zum Selbstkostenpreis beim Gemeindeamt (zum Zweck der Registrierung) erwirbt, die der Hund zu tragen hat. Weiters verpflichtet sich der Hundehalter, beim Gemeindeamt zu melden, wenn der Hund an einen anderen Hundehalter geht bzw. stirbt.

§ 4 Einhaltung der Bestimmungen

Für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1, 2 und 3 hat sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

§ 5 Ausnahmen

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 gelten nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch dies ausschließt (Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, etc.).

Die Beseitigungspflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Tierhalters befinden.

Eine Ausnahme aus § 1 liegt auch dann vor, wenn die Person, der die Verwahrung oder Beaufsichtigung eines Hundes obliegt, jederzeit in der Lage ist, den Hund so zu führen und zu kontrollieren, dass von dem Tier weder eine Gefahr noch eine Belästigung Dritter ausgehen kann und darüber hinaus der Hund mit einem Maulkorb versehen ist.

Eine weitere Ausnahme aus § 1 liegt auch dann vor, wenn sich der Hund außerhalb des Ortsgebietes auf eigenen landwirtschaftlichen Flächen befindet.

§ 6 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 26 (2) Z. 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz (S.LSG) LGBl. Nr. 57/2009 i.d.g.F. bestraft.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 11. Oktober 2019 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.