Verordnung über die Einhebung einer Hundesteuer

11.10.2019

VERORDNUNG

der Gemeinde Anthering über die Einhebung einer Hundesteuer

Aufgrund des § 17 Finanzausgleichgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016 i.d.g.F., wird gemäß Gemeindevertretungsbeschluss vom 10. Oktober 2019 nachstehende Verordnung erlassen:

§ 1 Abgabepflicht

  1. Für das Halten von Hunden, die nicht als Blindenführerhunde, Lawinenhunde, Partnerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes (z.B. Rettung, Polizei) gehalten werden, ist eine Abgabe zu entrichten.
  2. Die Steuerbefreiung für Blindenführerhunde, Lawinenhunde, Partnerhunde und in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehaltenen Hunde wird nur gewährt, wenn ein entsprechender Nachweis über die erforderliche Ablegung einer Prüfung für diese Verwendung beim Gemeindeamt vorgelegt wird. Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
  3. Wird ein Hund, für den bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung eine Steuer vorgeschrieben worden ist, getötet, oder ist dieser nachweislich verendet oder abhandengekommen und hat der Hundehalter einen anderen Hund erworben, so entsteht für dieses Jahr für die Haltung dieses Hundes keine Steuerpflicht.
  4. Ist die Hundesteuer für ein laufendes Jahr bereits vorgeschrieben und fällt der Steuergegenstand während dieses Jahres weg, ist eine Steuerrückerstattung nicht mehr zu vollziehen.

§ 2 Begriffbestimmung

Als Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes (z.B. Polizei, Rettung) gehalten werden, gelten solche Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufes oder Erwerbes benötigt werden, insbesondere die Diensthunde des beeideten Jagdschutzpersonales (z.B. Berufsjäger).

§ 3 Abgabenschuldner, Fälligkeit

  1. Verpflichtet zur Leistung der Abgabe sind Gemeindemitglieder und juristische Personen, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Der Nachweis, dass ein Hund noch nicht dieses Alter erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Abgabe zu leisten.
  2. Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand oder der Betriebsinhaber.
  3. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.
  4. Wird ein Hund, für den bereits für das laufende Jahr eine Abgabe entrichtet worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, so ist vom Erwerber für das gleiche Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten, wenn der Hund in derselben Gemeinde gehalten wird und wenn der ursprüngliche Hundehalter von der Regelung des Abs. 5 keinen Gebrauch macht.
  5. Wird anstelle eines nachweislich verendeten, getöteten, abgegebenen oder sonstwie abhanden gekommenen Hundes, für den die Abgabe für das laufende Jahr in derselben Gemeinde bereits entrichtet wurde, von demselben Abgabenschuldner ein anderer Hund gehalten, für den eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten wäre, so ist im gleichen Jahr in derselben Gemeinde für das Halten dieses Hundes keine Abgabe zu entrichten.
  6. Die Abgabe ist am 15. Februar eines jeden Jahres im vorhinein fällig und vom Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben.
  7. Der Halter des Hundes hat dem Gemeindeamt Beginn und Ende der Tierhaltung sowie die Anzahl der gehaltenen Tiere innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
  8. Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Salzburger Landesabgabenordnung anzuwenden.

§ 4 Höhe der Abgabe

Die Hundeabgabe beträgt ab 1.1.2019 für den ersten Hund € 30,00 und für jeden weiteren Hund € 36,00. Die Höhe der Abgabe wird jährlich mit dem Jahresvoranschlag der Gemeinde Anthering neu beschlossen.

§ 5 Schlussbestimmungen

Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig, wer für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit durch unrichtige Angaben eine ungerechtfertigte Steuerbefreiung erwirkt. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen werden gem. § 10 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl 52/1991 i.d.g.F. bestraft.

§ 6 Wirksamkeitsbeginn

Diese Verordnung tritt mit 11. Oktober 2019 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.